Im Bereich der Grunderwerbsteuer herrscht derzeit viel Bewegung; eine umfangreiche Novellierung ist bereits in Planung.
Auch das am 30. August 2023 vom Bundeskabinett beschlossene Wachstumschancengesetz sieht unter anderem Änderungen vor, die das Grunderwerbsteuergesetz erheblich verschärfen. Betroffen sind vor allem Personengesellschaften. Steuerpflichtige sollten schnell handeln um noch von den aktuellen Steuerbegünstigungen zu profitieren.
Nach derzeitiger Rechtslage können Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen ohne Grunderwerbsteuer auf, von oder zwischen Personengesellschaften übertragen werden (vgl. § 5 GrEStG und § 6 GrEStG).
Beispiel:
Die Übertragung eines Grundstücks durch dessen Alleineigentümer an eine Personengesellschaft ist grundsätzlich insoweit grunderwerbsteuerfrei, als er an der Personengesellschaft beteiligt ist. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Übertragende auch nach der Übertragung weiterhin als sog. Gesamthänder an dem Grundstück dinglich mitberechtigt bleibt.
Um die Steuerbefreiung nicht (anteilig) nachträglich zu verlieren, darf sich die Beteiligung des Übertragenden an der Personengesellschaft ab der Übertragung zehn Jahre lang nicht verringern (sog. Nachbehaltensfrist).
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ab dem 1. Januar 2024 wird das „Gesamthandsprinzip“ bei (Außen-) Personengesellschaften abgeschafft. Der wesentliche Anknüpfungspunkt für die vorgenannten grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen entfällt somit. Dadurch steht die Zukunft dieser Vorschriften in Frage.
Der Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes soll durch eine grunderwerbsteuerliche Übergangsregelung Rechtsklarheit schaffen. Nachbehaltensfristen für bereits bis zum 1. Januar 2024 verwirklichte Übertragungen sollen nach dieser Vorschrift „weiter anzuwenden“ sein.
Für die Praxis bedeutet dies folgendes:
Wenn die Übertragung von Grundstücken auf, von oder zwischen Personengesellschaften geplant ist, sollte diese noch bis Ende 2023 umgesetzt werden. Danach werden die derzeit geltenden Begünstigungen für Personengesellschaften voraussichtlich ersatzlos entfallen. Wenn eine Übertragung jedoch bereits bis Ende 2023 erfolgt, bleibt eine gewährte Steuerbefreiung bestehen, wenn sich die Beteiligung an der maßgeblichen Personengesellschaft nicht nachträglich vermindert.
****************************************************************************************************
Die Zustimmung des Parlaments zum Regierungsentwurf steht noch aus. Voraussichtlich soll die Übergangsregelung zusammen mit dem MoPeG am 1. Januar 2024 in Kraft treten.