BFH äußert sich erstmals in einer Entscheidung zur Ertragsbesteuerung von Kryptotoken im Privatvermögen


BFH Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22

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Der BFH (Bundesfinanzhof) äußerte sich in seinem Urteil vom 14. Februar 2023 erstmals in einer Entscheidung zur Ertragsbesteuerung von Kryptotoken im Privatvermögen.

Bereits Mitte 2022 erließ das BMF (Bundesministerium der Finanzen) ein Schreiben über die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token. Ob und inwieweit der BFH die Ansichten des BMF teilen würde, war bis zum Erlass dieser wichtigen Entscheidung unklar.

Kryptotoken sind „sonstige Wirtschaftsgüter“

In seinem Urteil bestätigt der BFH die Ansicht des BMF, dass Kryptotoken „sonstige Wirtschaftsgüter“ darstellen (vgl. §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).

Für die Praxis bedeutet dies folgendes:

  • Gewinne aus der Veräußerung von Kryptotoken wie Bitcoin, Ethereum, Monero etc. aus dem Privatvermögen unterliegen als private Veräußerungsgeschäfte grundsätzlich der Besteuerung (vgl. §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
  • Wenn Steuerpflichtige Kryptotoken in ihrem Privatvermögen mindestens ein Jahr lang halten, sind die Gewinne aus der Veräußerung vollständig steuerfrei (vgl. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).
  • Wenn die Kryptotoken vor der Veräußerung weniger als ein Jahr gehalten werden, sind die Gewinne steuerpflichtig, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr EUR 600 übersteigt ( Freigrenze; vgl. § 23 Abs. 3 S. 5 EStG).

Diese Ansicht vertrat zwar bereits das BMF in seinem Schreiben vom 10. Mai 2022. Als reine Verwaltungsvorschrift bindet dieses Schreiben aber nicht die Rechtsprechung. Daher stand bislang nicht fest, dass der BFH diese Ansicht teilen würde, falls es – wie im entschiedenen Fall – zu einer Rechtsstreitigkeit zwischen einem Steuerpflichtigen und einem Finanzamt kommt.

Tausch von Kryptotoken ist Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang

Der BFH stellte fest, dass der Tausch von Kryptotoken in andere Kryptotoken – wie beispielsweise Bitcoin in Ethereum – einen Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang darstellt. Dadurch sind gegebenenfalls entstandene Gewinne auch bei einem Tauschvorgang als privates Veräußerungsgeschäft grundsätzlich steuerpflichtig. Dieser Fall ist v.a. denkbar, wenn der Wert der eingetauschten Kryptotoken geringer ist als der Wert der erhaltenen Kryptotoken.

Kein normatives Vollzugsdefizit

Zudem entschied der BFH, dass jedenfalls im Jahr 2017 kein normatives Vollzugsdefizit vorlag. Ein Vollzugsdefizit kann ausnahmsweise zur Verfassungswidrigkeit einer Besteuerungsvorschrift führen, wenn auf Grundlage der jeweiligen Vorschrift eine gleichmäßige Besteuerung der Steuerpflichtigen nicht sichergestellt werden kann.

Dies hat der BFH in Bezug auf Krypto-Gewinne und §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abgelehnt, da die Finanzverwaltung bereits heute auf nationaler Ebene Sammelauskunftsersuchen an Krypto-Handelsplattformen richten könne und zudem auf internationale Ebene das sog. CARF („Crypto-Asset Reporting Framework“) einen besseren internationalen Austausch steuerlicher Daten zu Kryptowährungen ermögliche.