Betreiber von Online-Plattformen müssen handeln! Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.


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Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz trat am 1. Januar 2023 in Kraft und begründet umfassende Informations- und Meldepflichten für Betreiber bestimmter Online-Plattformen. Sämtliche Unternehmen, vom jungen Start-up bis hin zum multinational aufgestellten Unternehmen, können betroffen sein.

Zum Hintergrund

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) setzt die DAC7 EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Es dient vor allem dem EU-weiten Austausch bestimmter Daten von Online-Plattformen und damit der Informationsbeschaffung durch die Finanzbehörden. Aus Sicht des EU-Gesetzgebers war dies notwendig. Denn es wird angenommen, dass Nutzer Einnahmen, die sie über Online-Plattformen erzielen, zum Teil nicht oder nur unvollständig erklären. Dadurch entgehen dem Fiskus jährlich erhebliche Steuereinnahmen.

Betroffene Online-Plattformen

Betroffen sind Unternehmen mit Bezug zu Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat, nach deren Geschäftsmodell Nutzer über das Internet Rechtsgeschäfte abschließen können. Unternehmen mit vergleichbarem Geschäftsmodell sollten prüfen, ob auch sie die Pflichten nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz treffen. Im Kern geht es um folgende Fragen:

 

  1. Wird eine „digitale Plattform“ betrieben (vgl. § 3 PStTG)?
    Grundsätzlich kann jedes System eine „digitale Plattform“ sein, wenn seine Nutzer online miteinander in Kontakt treten und über dieses System an andere Nutzer beispielsweise Waren verkaufen, Räume vermieten oder die Zahlungen für solche Tätigkeiten erheben können. Prominente Beispiele sind AirBnB, eBay und Uber.
  2. Werden über diese Plattform „relevante Tätigkeiten“ ausgeübt (vgl. § 5 PStG)?
    Relevante Tätigkeiten können die Vermietung von Immobilien und Verkehrsmitteln, der Verkauf von Waren sowie die entgeltliche Erbringung persönlicher Dienstleistungen darstellen.

 

Rechtsfolgen bei positiver Qualifizierung

Wenn ein Unternehmen eine „digitale Plattform“ betreibt, über welche gegen Entgelt „relevante Tätigkeiten“ ausgeübt werden, treffen den Betreiber unter anderem folgende Pflichten:

  • Pflicht zur Erhebung von Informationen der Nutzer wie z.B. deren Name, Anschrift, Bankverbindung, Steuer-ID sowie die Höhe der Einnahmen für und Anzahl an entgeltlichen relevanten Tätigkeiten über die Plattform (vgl. § 14 PStTG).
  • Pflicht zur Prüfung dieser Informationen (vgl. 18 PStTG).
  • Pflicht zur Meldung dieser Informationen bei dem BZSt (vgl. 13 PStTG).

Werden Pflichten nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz verletzt, drohen Bußgelder bis zu EUR 50.000 (vgl. § 25 PStTG). Deswegen sollten schnellstmöglich die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um die Informations- und Meldepflichten erfüllen zu können. Denn der erste Meldezeitraum hat bereits am 1. Januar 2023 begonnen.

Auskunft und Schaffung von Rechtssicherheit

Wegen der Vielzahl an möglichen Geschäftsmodellen kann es im Einzelfall schwierig sein zu beurteilen, ob eine Online-Plattform eine „digitale Plattform“ oder eine Tätigkeit „relevant“ im Sinne des PStTG ist. Denn zum einen existieren Ausnahmevorschriften und zum anderen kann es strittig sein, ob z.B. eine Dienstleistung über das notwendige persönliche Element verfügt. Um solche Fragen verbindlich beantworten zu können, wurde ein Auskunftsverfahren eingeführt (vgl. § 10 PStTG). In diesem können Steuerpflichtige gegen eine Gebühr i.H.v. EUR 5.000 von dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) klären lassen, ob ihr Unternehmen unter die Pflichten nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz fällt. Zur Schaffung von Rechtssicherheit kann es nach unserer Erfahrung u.U. empfehlenswert sein, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.