Vermögensplanung

  • BFH: Bewertung Nießbrauch bei mehreren Personen

    Um in der Nachfolgeplanung über mehrere Generationen hinweg die teils erheblichen erbschaftsteuerlichen Nachteile der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft zu verhindern, ist alternativ häufig die (lebzeitige) Schenkung an die Enkelgeneration empfehlenswert. Zur Absicherung des Schenkers kann dieser sich einen Nießbrauch an dem übertragenen Vermögen vorbehalten, und zur Versorgung der eigenen Kinder oder Ehegatten, diesen ebenfalls einen Nießbrauch zuwenden.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 28.2.2019 (Az. II B 48/18) zur steuerlichen Berücksichtigung bei dem mit dem Nießbrauch belasteten Beschenkten Stellung genommen, wenn der Nießbrauch zuerst dem Schenker zusteht und erst mit seinem Ableben an einen Dritten fällt.

  • BFH: Fehlende Einkunftserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften

    Die Abgeltungssteuer in ihrer jetzigen Grundform und damit auch den § 20 EStG in seiner jetzigen Form gibt es bekanntlich seit dem 1. Januar 2009. In ihrer Verlautbarung zu Einkünften aus Kapitalvermögen, dem sog. „Abgeltungssteuererlass“, vertritt die Finanzverwaltung seitdem die Auffassung, dass die Einkunftserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften vermutet wird (in Rn. 125). Insbesondere in den Konstellationen, in denen Kapitalanleger steueroptimierte Investitionsmuster verfolgen – wovon derzeit gegenläufige sog. Bull/Bear-Investments oder aber das sog. Couponstripping die prominentesten Beispiele sein dürften – versucht die Finanzverwaltung jedoch, die entsprechenden, von den Investoren intendierten steuerlichen Effekte unter dem Aspekt der (vermeintlich) fehlenden Einkunftserzielungsabsicht zu negieren. Teilweise billigen die Finanzgerichte – unter totaler Verkennung der Rechtslage – sogar diese Vorgehensweise.

  • FG Münster: Abzinsung aufschiebend bedingter Lasten

    In der vermögensrechtlichen Nachfolgeplanung sind lebzeitige Vermögensübertragungen unter Vorbehalt von Rechten zugunsten des Schenkers oder eines Dritten gängiges Gestaltungsmittel. Die damit einhergehenden Lasten sind auf Ebene des Beschenkten im Rahmen der Schenkungsteuer wertmindernd zu berücksichtigen. Das FG Münster befasst sich in seinem Urteil vom 28.2.2019 (3 K 3039/17 Erb) mit der Frage, mit welchem Wert hierbei aufschiebend bedingte Lasten – hier eine ab dem Tode des Schenkers an dessen Ehefrau zu zahlende Rente – anzusetzen sind.

  • Steuerliches Einlagekonto bei Familienstiftungen

    Ob rechtsfähige Stiftungen, insbesondere Famlienstiftungen, ein steuerliches Einlagekonto gemäß § 27 KStG zu führen haben bzw. führen dürfen ist seit geraumer Zeit umstritten. Entscheidend ist das vor allem für die Frage, ob Rückzahlungen des auf die Stiftung übertragenen Kapitals steuerfrei sind oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer unterliegen.

  • Verwaltungsvermögen: 90%-Test verfassungswidrig?

    Seit Längerem ist der 90%-Test des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG auf Grund seiner überschießenden Wirkung in Diskussion. Das FG Münster hat nun in seinem Beschluss über eine Aussetzung der Vollziehung vom 3. Juni 2019 (Az. 3 V 3697/18 Erb) entschieden, dass es ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Schenkungsteuerbescheids hat, in dem die Finanzverwaltung den 90%-Test gemäß dem Wortlaut des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG durchgeführt hat.