Vermögens- und Unternehmensnachfolge

  • BFH: Bewertung Nießbrauch bei mehreren Personen

    Um in der Nachfolgeplanung über mehrere Generationen hinweg die teils erheblichen erbschaftsteuerlichen Nachteile der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft zu verhindern, ist alternativ häufig die (lebzeitige) Schenkung an die Enkelgeneration empfehlenswert. Zur Absicherung des Schenkers kann dieser sich einen Nießbrauch an dem übertragenen Vermögen vorbehalten, und zur Versorgung der eigenen Kinder oder Ehegatten, diesen ebenfalls einen Nießbrauch zuwenden.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 28.2.2019 (Az. II B 48/18) zur steuerlichen Berücksichtigung bei dem mit dem Nießbrauch belasteten Beschenkten Stellung genommen, wenn der Nießbrauch zuerst dem Schenker zusteht und erst mit seinem Ableben an einen Dritten fällt.

  • FG Münster: Abzinsung aufschiebend bedingter Lasten

    In der vermögensrechtlichen Nachfolgeplanung sind lebzeitige Vermögensübertragungen unter Vorbehalt von Rechten zugunsten des Schenkers oder eines Dritten gängiges Gestaltungsmittel. Die damit einhergehenden Lasten sind auf Ebene des Beschenkten im Rahmen der Schenkungsteuer wertmindernd zu berücksichtigen. Das FG Münster befasst sich in seinem Urteil vom 28.2.2019 (3 K 3039/17 Erb) mit der Frage, mit welchem Wert hierbei aufschiebend bedingte Lasten – hier eine ab dem Tode des Schenkers an dessen Ehefrau zu zahlende Rente – anzusetzen sind.

  • Steuerliches Einlagekonto bei Familienstiftungen

    Ob rechtsfähige Stiftungen, insbesondere Famlienstiftungen, ein steuerliches Einlagekonto gemäß § 27 KStG zu führen haben bzw. führen dürfen ist seit geraumer Zeit umstritten. Entscheidend ist das vor allem für die Frage, ob Rückzahlungen des auf die Stiftung übertragenen Kapitals steuerfrei sind oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer unterliegen.

  • Verwaltungsvermögen: 90%-Test verfassungswidrig?

    Seit Längerem ist der 90%-Test des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG auf Grund seiner überschießenden Wirkung in Diskussion. Das FG Münster hat nun in seinem Beschluss über eine Aussetzung der Vollziehung vom 3. Juni 2019 (Az. 3 V 3697/18 Erb) entschieden, dass es ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Schenkungsteuerbescheids hat, in dem die Finanzverwaltung den 90%-Test gemäß dem Wortlaut des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG durchgeführt hat.