Private Steuern

  • BFH äußert sich erstmals in einer Entscheidung zur Ertragsbesteuerung von Kryptotoken im Privatvermögen

    Der BFH (Bundesfinanzhof) äußerte sich in seinem Urteil vom 14. Februar 2023 erstmals in einer Entscheidung zur Ertragsbesteuerung von Kryptotoken im Privatvermögen.

    Bereits Mitte 2022 erließ das BMF (Bundesministerium der Finanzen) ein Schreiben über die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token. Ob und inwieweit der BFH die Ansichten des BMF teilen würde, war bis zum Erlass dieser wichtigen Entscheidung unklar.

  • Steuerliche Auswirkungen eines technischen Lock-ups bei Krypto-Token auf den Besteuerungszeitpunkt und die Spekulationsfrist

    Der Einsatz von Lock-ups (dt. Sperre) im Zusammenhang mit Token ist in der Praxis längst üblich. Ihr Zweck ist es sicherzustellen, dass Erwerber erhaltene Token nicht unmittelbar nach Erhalt wieder veräußern. Hierdurch sollen Kursschwankungen der Token verhindert werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass hierdurch ein Zufluss von sog. „Dry Income“ verhindert werden kann.

    Die ertragsteuerliche Behandlung von sog. technischen Lock-ups ist jedoch bis heute ungeklärt. Dies gilt insbesondere für die Auswirkungen des technischen Lock-ups auf den maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt (Zufluss nach § 11 EStG sowie die Spekulationsfrist des § 23 EStG), nach deren Ablauf eine Veräußerung aus dem Privatvermögen steuerfrei möglich ist. Das BMF (Bundesfinanzministerium) äußerte sich in seinem Schreiben vom 10. Mai 2022 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Token nicht zu der steuerlichen Wirkung von Lock-ups.

  • BFH: Bewertung Nießbrauch bei mehreren Personen

    Um in der Nachfolgeplanung über mehrere Generationen hinweg die teils erheblichen erbschaftsteuerlichen Nachteile der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft zu verhindern, ist alternativ häufig die (lebzeitige) Schenkung an die Enkelgeneration empfehlenswert. Zur Absicherung des Schenkers kann dieser sich einen Nießbrauch an dem übertragenen Vermögen vorbehalten, und zur Versorgung der eigenen Kinder oder Ehegatten, diesen ebenfalls einen Nießbrauch zuwenden.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 28.2.2019 (Az. II B 48/18) zur steuerlichen Berücksichtigung bei dem mit dem Nießbrauch belasteten Beschenkten Stellung genommen, wenn der Nießbrauch zuerst dem Schenker zusteht und erst mit seinem Ableben an einen Dritten fällt.

  • Europarechtswidrigkeit der deutschen Besteuerung von an ausländische Pensionsfonds gezahlten Streubesitzdividenden

    Die deutsche Finanzverwaltung ließ die – sich nach einigen Schätzungen auf mindestens mehrere Hundert Millionen Euro belaufenden – Anträge von ausländischen Pensionsfonds auf Kapitalertragsteuererstattung nach der Gesetzeslage von 2007 bis 2014 jahrelang unbearbeitet bzw. verweigerte die beantragte Erstattung. Die aktuelle EuGH-Entscheidung dürfte nicht nur die Steuererstattung an die antragstellenden Pensionsfonds erheblich beschleunigen, sondern auch die Aussichten auf eine Kapitalertragsteuererstattung wegen deutscher Streubesitzdividenden für weitere ausländische Akteure stark verbessern.

  • Keine Kapitalertragsteuererstattung bei Cum-Cum-Geschäften

    Aufgrund der geschätzten Steuermindereinnahmen in Höhe eines hohen zweistelligen Milliarden-Euro-Betrags hat der Gesetzgeber den seit der Körperschaftsteuerreform 2001 praktizierten Cum-Cum-Geschäften mit Einführung des neuen § 36a EStG (mit Rückwirkung zum 1.1.2016) einen Riegel vorgeschoben. Die zahlreichen Altfälle beschäftigen jedoch weiterhin die Finanzverwaltung und verstärkt auch die Justiz, die nun ihr erstes diesbezügliches Urteil gefällt hat. Die Bedeutung des Urteils (und der zu erwartenden BFH-Entscheidung über die vom FG zugelassenen Revision) geht weit über die Beurteilung der Cum-Cum-Geschäfte hinaus, betrifft sie doch grundlegende Fragen der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums und der Voraussetzungen für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs, die sich bei verschiedenartigen, (auch) der Erzielung von Steuervorteilen dienenden Gestaltungen regelmäßig stellen.

  • BFH: Fehlende Einkunftserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften

    Die Abgeltungssteuer in ihrer jetzigen Grundform und damit auch den § 20 EStG in seiner jetzigen Form gibt es bekanntlich seit dem 1. Januar 2009. In ihrer Verlautbarung zu Einkünften aus Kapitalvermögen, dem sog. „Abgeltungssteuererlass“, vertritt die Finanzverwaltung seitdem die Auffassung, dass die Einkunftserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften vermutet wird (in Rn. 125). Insbesondere in den Konstellationen, in denen Kapitalanleger steueroptimierte Investitionsmuster verfolgen – wovon derzeit gegenläufige sog. Bull/Bear-Investments oder aber das sog. Couponstripping die prominentesten Beispiele sein dürften – versucht die Finanzverwaltung jedoch, die entsprechenden, von den Investoren intendierten steuerlichen Effekte unter dem Aspekt der (vermeintlich) fehlenden Einkunftserzielungsabsicht zu negieren. Teilweise billigen die Finanzgerichte – unter totaler Verkennung der Rechtslage – sogar diese Vorgehensweise.

  • BFH: Feststellungsverfahren

    Im Urteil vom 25.7.2019 (Az. IV R 47/16) hat der BFH entschieden, dass über die Anwendung von Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren bereits im Feststellungsverfahren entschieden wird.

    22 April 2020