Aufgrund der geschätzten Steuermindereinnahmen in Höhe eines hohen zweistelligen Milliarden-Euro-Betrags hat der Gesetzgeber den seit der Körperschaftsteuerreform 2001 praktizierten Cum-Cum-Geschäften mit Einführung des neuen § 36a EStG (mit Rückwirkung zum 1.1.2016) einen Riegel vorgeschoben. Die zahlreichen Altfälle beschäftigen jedoch weiterhin die Finanzverwaltung und verstärkt auch die Justiz, die nun ihr erstes diesbezügliches Urteil gefällt hat. Die Bedeutung des Urteils (und der zu erwartenden BFH-Entscheidung über die vom FG zugelassenen Revision) geht weit über die Beurteilung der Cum-Cum-Geschäfte hinaus, betrifft sie doch grundlegende Fragen der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums und der Voraussetzungen für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs, die sich bei verschiedenartigen, (auch) der Erzielung von Steuervorteilen dienenden Gestaltungen regelmäßig stellen.