BFH: Umsatzsteuerliche Organschaft – wirtschaftliche Eingliederung
In der Praxis wird die „wirtschaftliche Eingliederung“ als eigene Voraussetzung der umsatzsteuerlichen Organschaft oftmals vernachlässigt, d.h. ihr Vorliegen einfach unterstellt oder mit Gesellschafterinteressen des Organträgers gleichgestellt. Dies ist gefährlich, wie das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.11.2019 (Az. V R 30/18) wieder einmal zeigt. Darin bekräftigt der BFH, dass eine wirtschaftliche Eingliederung eine Verflechtung von Unternehmensbereichen erfordert und erläutert die Anforderungen, u.a. im Hinblick auf Darlehensgewährungen und Bürgschaften.