Ertragsteuer

  • BFH äußert sich erstmals in einer Entscheidung zur Ertragsbesteuerung von Kryptotoken im Privatvermögen

    Der BFH (Bundesfinanzhof) äußerte sich in seinem Urteil vom 14. Februar 2023 erstmals in einer Entscheidung zur Ertragsbesteuerung von Kryptotoken im Privatvermögen.

    Bereits Mitte 2022 erließ das BMF (Bundesministerium der Finanzen) ein Schreiben über die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token. Ob und inwieweit der BFH die Ansichten des BMF teilen würde, war bis zum Erlass dieser wichtigen Entscheidung unklar.

  • Steuerliche Auswirkungen eines technischen Lock-ups bei Krypto-Token auf den Besteuerungszeitpunkt und die Spekulationsfrist

    Der Einsatz von Lock-ups (dt. Sperre) im Zusammenhang mit Token ist in der Praxis längst üblich. Ihr Zweck ist es sicherzustellen, dass Erwerber erhaltene Token nicht unmittelbar nach Erhalt wieder veräußern. Hierdurch sollen Kursschwankungen der Token verhindert werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass hierdurch ein Zufluss von sog. „Dry Income“ verhindert werden kann.

    Die ertragsteuerliche Behandlung von sog. technischen Lock-ups ist jedoch bis heute ungeklärt. Dies gilt insbesondere für die Auswirkungen des technischen Lock-ups auf den maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt (Zufluss nach § 11 EStG sowie die Spekulationsfrist des § 23 EStG), nach deren Ablauf eine Veräußerung aus dem Privatvermögen steuerfrei möglich ist. Das BMF (Bundesfinanzministerium) äußerte sich in seinem Schreiben vom 10. Mai 2022 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Token nicht zu der steuerlichen Wirkung von Lock-ups.