FG Münster: Abzinsung aufschiebend bedingter Lasten
In der vermögensrechtlichen Nachfolgeplanung sind lebzeitige Vermögensübertragungen unter Vorbehalt von Rechten zugunsten des Schenkers oder eines Dritten gängiges Gestaltungsmittel. Die damit einhergehenden Lasten sind auf Ebene des Beschenkten im Rahmen der Schenkungsteuer wertmindernd zu berücksichtigen. Das FG Münster befasst sich in seinem Urteil vom 28.2.2019 (3 K 3039/17 Erb) mit der Frage, mit welchem Wert hierbei aufschiebend bedingte Lasten – hier eine ab dem Tode des Schenkers an dessen Ehefrau zu zahlende Rente – anzusetzen sind.