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  • BFH: Fortbestehen oder Beendigung eines Gewerbebetriebs – Was sind die Voraussetzungen und was die gewerbesteuerlichen Folgen?

    Die fortgesetzte Nutzung einer wesentlichen Betriebsgrundlage deren Wesentlichkeit für den Betrieb aus den in ihr ruhenden stillen Reserven resultierte, führte in der Vergangenheit dazu, dass der bisherige Gewerbebetrieb steuerrechtlich fortbestand. Nun hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19.12.2019 (Az. IV R 8/17) seine Auffassung diesbezüglich in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht geändert. Zumindest für die Frage, ob Unternehmensidentität vorliege und somit die sachliche Gewerbesteuerpflicht weiterbestehe, könne dieses Argument nicht mehr allein ausschlaggebend sein.

  • BFH: Vorsteuerabzug aus Mietereinbauten

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2019 (Az. V R 5/18) zeigt wieder einmal deutlich, welchen Einfluss die zivilrechtlichen Vereinbarungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Rechtsfolgen haben. Selbst Ärzte können durch die „richtige“ zivilrechtliche Gestaltung den Vorsteuerabzug aus Mietereinbauten geltend machen.

    5 May 2020

  • Europarechtswidrigkeit der deutschen Besteuerung von an ausländische Pensionsfonds gezahlten Streubesitzdividenden

    Die deutsche Finanzverwaltung ließ die – sich nach einigen Schätzungen auf mindestens mehrere Hundert Millionen Euro belaufenden – Anträge von ausländischen Pensionsfonds auf Kapitalertragsteuererstattung nach der Gesetzeslage von 2007 bis 2014 jahrelang unbearbeitet bzw. verweigerte die beantragte Erstattung. Die aktuelle EuGH-Entscheidung dürfte nicht nur die Steuererstattung an die antragstellenden Pensionsfonds erheblich beschleunigen, sondern auch die Aussichten auf eine Kapitalertragsteuererstattung wegen deutscher Streubesitzdividenden für weitere ausländische Akteure stark verbessern.

  • Keine Kapitalertragsteuererstattung bei Cum-Cum-Geschäften

    Aufgrund der geschätzten Steuermindereinnahmen in Höhe eines hohen zweistelligen Milliarden-Euro-Betrags hat der Gesetzgeber den seit der Körperschaftsteuerreform 2001 praktizierten Cum-Cum-Geschäften mit Einführung des neuen § 36a EStG (mit Rückwirkung zum 1.1.2016) einen Riegel vorgeschoben. Die zahlreichen Altfälle beschäftigen jedoch weiterhin die Finanzverwaltung und verstärkt auch die Justiz, die nun ihr erstes diesbezügliches Urteil gefällt hat. Die Bedeutung des Urteils (und der zu erwartenden BFH-Entscheidung über die vom FG zugelassenen Revision) geht weit über die Beurteilung der Cum-Cum-Geschäfte hinaus, betrifft sie doch grundlegende Fragen der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums und der Voraussetzungen für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs, die sich bei verschiedenartigen, (auch) der Erzielung von Steuervorteilen dienenden Gestaltungen regelmäßig stellen.

  • BFH: Umsatzsteuerliche Organschaft – wirtschaftliche Eingliederung

    In der Praxis wird die „wirtschaftliche Eingliederung“ als eigene Voraussetzung der umsatzsteuerlichen Organschaft oftmals vernachlässigt, d.h. ihr Vorliegen einfach unterstellt oder mit Gesellschafterinteressen des Organträgers gleichgestellt. Dies ist gefährlich, wie das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.11.2019 (Az. V R 30/18) wieder einmal zeigt. Darin bekräftigt der BFH, dass eine wirtschaftliche Eingliederung eine Verflechtung von Unternehmensbereichen erfordert und erläutert die Anforderungen, u.a. im Hinblick auf Darlehensgewährungen und Bürgschaften.

  • BFH: Fehlende Einkunftserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften

    Die Abgeltungssteuer in ihrer jetzigen Grundform und damit auch den § 20 EStG in seiner jetzigen Form gibt es bekanntlich seit dem 1. Januar 2009. In ihrer Verlautbarung zu Einkünften aus Kapitalvermögen, dem sog. „Abgeltungssteuererlass“, vertritt die Finanzverwaltung seitdem die Auffassung, dass die Einkunftserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften vermutet wird (in Rn. 125). Insbesondere in den Konstellationen, in denen Kapitalanleger steueroptimierte Investitionsmuster verfolgen – wovon derzeit gegenläufige sog. Bull/Bear-Investments oder aber das sog. Couponstripping die prominentesten Beispiele sein dürften – versucht die Finanzverwaltung jedoch, die entsprechenden, von den Investoren intendierten steuerlichen Effekte unter dem Aspekt der (vermeintlich) fehlenden Einkunftserzielungsabsicht zu negieren. Teilweise billigen die Finanzgerichte – unter totaler Verkennung der Rechtslage – sogar diese Vorgehensweise.

  • BFH: Feststellungsverfahren

    Im Urteil vom 25.7.2019 (Az. IV R 47/16) hat der BFH entschieden, dass über die Anwendung von Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren bereits im Feststellungsverfahren entschieden wird.

    22 April 2020