Umsetzung des Konjunktur- und Zukunftspakets


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Die Bundesregierung hat vor knapp einer Woche versprochen, Deutschland mit einem Wumms aus der Krise heraus zu steuern. Zur Umsetzung einiger zentraler Bestandteile des Konjunktur- und Zukunftspakets hat sie nun den Regierungsentwurf zum zweiten Corono-Steuerhilfegesetz veröffentlicht.

Nachdem zunächst nur die Eckpunkte des Konjunkturpakets veröffentlicht wurden, enthält der Regierungsentwurf die konkrete Umsetzung der angekündigten steuerlichen Maßnahmen.

Neben der Senkung der Umsatzsteuer von 19 % bzw. 7 % auf 16 % bzw. 5 %, sind für Unternehmen vor allem Änderungen im Einkommensteuergesetz (“EStG”) und im Gewerbesteuergesetz (“GewStG”) interessant.

  • Der Regierungsentwurf sieht vor, dass bewegliche Güter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31.Dezember 2022 angeschafft oder hergestellt wurden, mit einer degressiven AfA bemessen werden können. Der Prozentsatz darf höchtens das 2,5 fache der linearen AfA betragen und 25 % nicht übersteigen.
  • Bereits im Veranlagungszeitraum 2019 können pauschal 30 % der gesamten Einkünfte des Jahres 2019 als Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 abgezogen werden. Der Verlustrücktrag kann max. EUR 5.000.000 betragen. Voraussetzung für die Pauschale ist allerdings, dass die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum auf “Null” herabgesetzt wurden. Führt die Herabsetzung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 aufgrund eines voraussichtlich erwarteten Verlustrücktrags für 2020 zu einer Nachzahlung, kann der Steuerpflichtige eine zinslose Stundung der Nachzahlung beantragen.
  • Der Ermäßigungsfaktor für die Gewerbesteuer wird erhöht. Bei Einkünften aus gewerblichen Betrieben und bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer erhöht sich der Ermäßigungsfaktor von 3,8 auf 4,0. Das sorgt für eine höhere Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei den beiden Einkunftsarten.
  • Der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Abs. 1 GewStG wird auf EUR 200.000 erhöht. Übersteigen nach der aktuellen Gesetzeslage die Gewinne aus Gewerbebetrieb EUR 100.000, werden die in § 8 Abs. 1 GewStG genannten Posten bei der Gewinnermittlung für die Gewerbesteuer hinzugerechnet.