Mit den Schreiben vom 10. Dezember 2020 hat das BMF Stellung zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Brexit für deutsche Unternehmen genommen.
Mit dem umfangreichen Schreiben vom 10. Dezember 2020 hat sich das BMF ausführlich zu den Folgen des Brexit auf die Umsatzsteuer auseinandergesetzt.
Zum 1. Januar 2021 wird das Vereinigte Königreich offiziell zum Drittlandsgebiet. Die einheitlichen Regelungen innerhalb der europäischen Union sind nicht mehr anwendbar. Allerdings erhält Nordirland einen Sonderstatus. Im Warenverkehr gilt Nordirland auch nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin als EU-Mitgliedsstaat.
Für die Behandlung von sonstigen Leistungen ist der Zeitpunkt der Ausführung, also der endgültigen Bewirkung der Leistung, maßgeblich.
Anträge auf Erstattung der Vorsteuer für Ansprüche die vor dem Brexit entstanden sind, sind bis zum 31. März 2021 zu stellen. Für diese Vorsteuererstattungsansprüche gilt das bekannte Verfahren. Wie die Vorsteuervergütung für Leistungen nach dem 31. Dezember 2020 behandelt wird, ist noch unklar. Wenn hier eine Einigung mit dem Vereinigten Königreich erreicht wurde, wird sich das BMF in einem gesonderten Schreiben über das Vergütungsverfahren äußern.
Die Möglichkeit eine Umsatzsteuererklärung für elektronische Dienstleistungen, die im Vereinigten Königreich ausgeführt wurden, über das MOSS-Verfahren zu erklären endet ebenfalls mit dem Brexit. Dementsprechend müssen solche elektronischen Dienstleistungen eines deutschen Unternehmens nach den durch die britischen Finanzbehörden festgelegten Regelungen in Großbritannien erklärt werden. Frist zur Erklärung der elektronischen Dienstleistungen aus dem 4. Quartal 2020 über das MOSS-Verfahren ist der 20. Januar 2021.