Termfix Lebensversicherungen: Besteuerungszeitpunkt bei Schenkung und Erbschaft


FG Köln – Urteil vom 30. Januar 2019 - 7 K 1364/17, rechtskräftig

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Mit Urteil vom 30.01.2017 hat das FG Köln entschieden, dass der Wert einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung bereits im Todeszeitpunkt zu versteuern ist, auch wenn die Versicherungsleistung wegen der Vereinbarung einer Termfix-Klausel erst später fällig wird.

Hintergrund

Fondsgebundene Kapitallebensversicherungen in der Form sog. Termfix-Verträge weisen die Besonderheit auf, dass die Auszahlung der Versicherungsprämie nicht an den Tod des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person geknüpft ist. Die Auszahlung erfolgt vielmehr zu einem vertraglich festgelegten Zeitpunkt. Dieser im Vertrag vereinbarte Zeitpunkt kann gegebenenfalls auch erst nach dem Tod des Versicherungsnehmers liegen. In diesem Fall stellt sich dann natürlich die Frage, ob für die Entstehung der Erbschaftsteuer auf den Zeitpunkt des Erbfalls oder erst auf den (vertraglich vereinbarten) Zeitpunkt der Auszahlung abzustellen ist. Ensteht die Steuer mit dem Erbfall, stellt sich die weitere Frage, wie Wertveränderungen zwischen Erbfall und Auszahlungszeitpunkt zu behandeln sind.

 

Entscheidung

Wann die Erbschaftsteuer bei solchen fondsgebundenen Termfix Kapitallebensversicherungen entsteht, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Im dem Urteil des FG Köln zu Grunde liegenden Streitfall war die Mutter vor dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt verstorben. Das Finanzamt unterwarf die Kapitallebensversicherung mit dem Kapitalwert im Todeszeitpunkt der Erbschaftsteuer, obwohl die Versicherungsleistung wegen der Termfix-Klausel zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig war. Das Finanzgericht Köln hat im Ergebnis die Auffassung des Finanzamts bestätigt und den Wert der Versicherung im Todeszeitpunkt als Erwerb besteuert. Die Revision wurde zugelassen.

Nach dem inzwischen rechtskräftigen Urteil des FG Köln (FG Köln – Urteil vom 30. Januar 2019 – 7 K 1364/17) entsteht die Erbschaftsteuer bereits mit dem Erbfall, auch wenn die Auszahlung der Versicherungsprämieerst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Konkret führt das FG Köln aus:

Für Ansprüche, die zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, entsteht die Erbschaftsteuer dagegen dem Regelfall des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsprechend bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. In diesen Fällen ist ein Bereicherungszustand bereits im Zeitpunkt des Erwerbs eingetreten. Diese Ansprüche sind – ggf. mit ihrem abgezinsten – Wert auf den Stichtag anzusetzen.

Das FG Köln hat auch entschieden, dass Wertveränderungen der Versicherung nach dem Todeszeitpunkt bis zum Termfix-Termin für die Erbschaftsteuer keine Rolle mehr spielen.