Ob rechtsfähige Stiftungen, insbesondere Famlienstiftungen, ein steuerliches Einlagekonto gemäß § 27 KStG zu führen haben bzw. führen dürfen ist seit geraumer Zeit umstritten. Entscheidend ist das vor allem für die Frage, ob Rückzahlungen des auf die Stiftung übertragenen Kapitals steuerfrei sind oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer unterliegen.
Zahlungen von Familienstiftungen an ihre Begünstigten unterliegen im Normalfall, wenn die begünstigten Familienmitglieder wie bei einer Familiengesellschaft Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten nehmen können, gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG der Besteuerung als Kapitaleinkünfte (vgl. BFH, Urt. v. 3. Nov. 2010 – I R 98/09). Strittig ist insoweit, ob Zahlungen nicht steuerpflichtig sind, wenn es sich um Kapitalrückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto handelt. Gerade in Zeiten von niedrigen Zinsen kann es durchaus vorkommen, dass auch außerhalb der Auflösung von Familienstiftungen Zahlungen an die Destinatäre nicht aus von der Stiftung erzielten Gewinnen, sondern – soweit die Satzung dies zulässt – aus den Kapitalrücklagen erfolgen.
Bei Kapitalgesellschaften werden zu diesem Zweck alle Einlagen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 KStG im steuerlichen Einlagekonto ausgewiesen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gilt sie jedoch nicht für Stiftungen und Vermögensmassen.
Nach Auffassung des FG Münster (Urteil vom 16. Januar 2019, Az. 9 K 1107/17 F, Revision eingelegt unter Az. I R 21/19) ist aber davon auszugehen, dass der enge Anwendungsbereich des § 27 Abs. 7 KStG auf einem gesetzgeberischen Versehen beruht und die Lücke im Wortlaut der Norm durch eine erweiterte Auslegung zu schließen ist.
Interessanterweise wurde im entschiedenen Fall aber kein steuerliches Einlagekonto festgestellt. Denn das FG Münster setzt bei der entsprechenden Anwendung des § 27 Abs. 1 bis Abs. 6 KStG das ursprüngliche, gemäß Stiftungsgeschäft aufgebrachte Stiftungskapital dem Nennkapital einer Kapitalgesellschaft gleich. Und im steuerlichen Einlagekonto sind nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG nur die Einlagen auszuweisen, die nicht in das Nennkapital geleistet wurden.