Steuerliche Vergünstigungen als Hilfe für vom Unwetter betroffene Unternehmen und Privatpersonen


Die Finanzministerien von NRW und Rheinland-Pfalz haben einen gleichlautenden Katastrophenerlass veröffentlicht und damit den Weg für weitgehende steuerliche Entlastungen der Betroffenen geschaffen.

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Durch die Unwetter Mitte Juli dieses Jahres sind in NRW und in Rheinland-Pfalz enorme Schäden entstanden. Um die aus den Schäden entstandenen finanziellen Belastungen für die Betroffenen abzumildern, haben die Finanzministerien der beiden Bundesländer steuerliche Hilfsmaßnahmen beschlossen.

Der Katastrophenerlass enthält eine Reihe von Erleichterungen für Unternehmen und für Privatpersonen. Damit soll den Bürgern schnell und unbürokratisch geholfen werden:

  • Unmittelbar und nicht unerhebliche betroffene Steuerpflichtige können einen Antrag auf Stundung der bisher fälligen oder fällig werdenden Steuern, auf Aussetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Anpassung von Vorauszahlungen stellen;
  • Der Verlust bzw. die Vernichtung von Buchführungsunterlagen durch das Hochwasser soll keine nachteiligen Folgen haben;
  • Auf Antrag können Sonderabschreibungen für den Wiederaufbau von zerstörten Betriebsgebäuden vorgenommen werden. Die Abschreibungen können im Wirtschaftsjahre der Fertigstellung und in den zwei darauffolgenden Wirtschaftsjahren erfolgen. Die Sonderabschreibungen sind auf bis zu 30 % der Wiederherstellungskosten der Gebäude begrenzt.
  • Zudem können auf Antrag Sonderabschreibungen für die Ersatzbeschaffung von beweglichen Anlagegütern von bis zu 50 % der Anschaffungskosten der Ersatzbeschaffungen vorgenommen werden. Der Begünstigungszeitraum erstreckt sich hier ebenfalls auf das Jahr der Anschaffung und die beiden darauffolgenden Wirtschaftsjahre. Zudem können für Ersatzbeschaffungen von Anlagegütern in Ausnahmefällen Rücklagen gebildet werden.
  • Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Rücklagenbildung dürfen insgesamt höchstens EUR 600.000 betragen und in keinem Wirtschaftsjahr mehr als EUR 200.000.
  • Arbeitgeber können ihre vom Hochwasser betroffenen Mitarbeiter durch steuerfreie Beihilfen von bis zu EUR 600 im Jahr unterstützen.
  • Privat Personen können Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat, Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an selbstgenutzten Wohneigentum als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

Weitere steueliche Vergünstigungen können dem Erlass aus NRW und Rheinland-Pfalz  entnommen werden.