Nur noch bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Guthabenkarten gelten als Sachbezug


Neuregelung des § 8 EStG seit dem 1. Januar 2020

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Bis zum 31. Dezember 2019 konnten Gutscheine als Sachbezug steuer- und sozialabgabenfrei an Mitarbeiter ausgegeben werden, sofern deren Wert die Freigrenze von EUR 44 nicht überschritt.
Seit dem 1. Januar 2020 gelten nur noch bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Guthabenkarten als Sachbezug.

Osborne und Clarke

Neuregelung des § 8 Abs. 1 EStG ab dem 1. Januar 2020

Bis zum 31. Dezember 2019 enthielt der § 8 Abs. 1 EStG lediglich die Regelung, dass Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen  zufließen, sind. Schwierigkeiten bereitete insbesondere die Abgrenzung zum Sachbezug bei Gutscheinkarten. Seit dem 1. Januar 2020 wurde der § 8 Abs. 1 EStG um die Sätze 2 und 3 ergänzt, die nunmehr zusätzlich regeln:

2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. 3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.”

Der neue Satz 2 regelt damit, welche Leistungen noch zu den Einnahmen in Geld gehören.  Nach Satz 3 liegt jedoch bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen, (weiterhin) ein Sachbezug vor.

 

Bedeutung für Gutscheinkarten

Gemäß der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 19/14909, S. 44) sollen zu den Sachbezügen regelmäßig sogenannte Closed-Loop-Karten (z. B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel) gehören. Des Weiteren sollen zu den Sachbezügen sog. Controlled-Loop-Karten (z. B. Centergutschein, „City-Cards“) gehören. Closed-Loop-Karten enthalten die Berechtigung, Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins zu beziehen. Mit Controlled-Loop-Karten können Waren oder Dienstleistungen nicht nur beim Aussteller, sondern bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen bezogen werden. Hingegen sollen Geldkarten (z. B. bestimmte sogenannte Open-Loop-Karten), die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können, nicht länger als Sachbezug gelten. Bestimmte Geldkarten sind nach der Gesetzesbegründung als Geldleistungen zu behandeln, wenn diese über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z. B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

 

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