Jeder von uns hat sich sicher schon einmal die Frage gestellt: Ist das noch ein Brötchen, oder ist das schon ein Frühstück? Glücklicherweise hat die Finanzverwaltung diese Frage jetzt in einem Revisionsverfahren vor dem BFH klären lassen. Hinter der trockenen Zusammenfassung "Anforderungen an einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks" verbirgt sich also die lang ersehnte höchstrichterliche Definition des Frühstücks!
Im entschiedenen Fall hat der geprüfte Betrieb für seine Arbeitnehmer “arbeitstäglich” eine bestimmte (im Urteil wohl zur Sicherung des Steuergeheimnisses nicht genannte) Anzahl von Brötchen – laut Sachverhalt Laugenbrötchen, Käsebrötchen, Käse-Kürbis-Brötchen, Rosinenbrötchen, Schokobrötchen, Roggenbrötchen etc. sowie Kroamstuten – bestellt. Diese Backwaren standen den ganzen Tag bereit und wurden vor allem in einer bezahlten (!!!) Frühstücks- oder besser Arbeitspause zwischen 9:30 und 10:00 Uhr verzehrt. Dazu konnten aus einem Automaten auch kostenlose Heißgetränke bezogen werden, die typischerweise auch zu einem Frühstück getrunken werden.
Die Lohnsteuerprüfung sah – vieleicht ein bisschen neidisch – auf die zufriedenen Angestellten und fand, dass es sich um ein kostenlos zur Verfügung gestelltes und damit als Sachbezug steuerpflichtiges Frühstück handeln würde! Trockene Brötchen als Frühstück? Der Arbeitgeber lies sich die Butter nicht vom Brot nehmen und beschritt den Rechtsweg.
Das Unternehmen erzielte einen ersten Erfolg vor dem Finanzgericht Münster, das in den trockenen Semmeln mit Automatenheißgetränk kein Frühstück sah. Denn von einem Frühsück könne man erst sprechen, wenn auch mindestens ein Aufstrich gereicht würde. Obwohl das Finanzgericht bemerkenswerter Weise einige Stimmen aus der steuerrechtlichen Literatur zu dieser Frage hervorkramen konnte und sogar auf das Zivilrecht verwies, wo ein Hotelfrühstück ohne Aufstrich oder Belag eben kein solches sei und die Leistung daher mangelhaft sei, nahm die Finanzverwaltung die Möglichkeit zur Revision war. Diese war vom FG Münster wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen worden.
Nun ist endlich durch die Gourmets am BFH höchstrichterlich entschieden, dass unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot mit einem Heißgetränk kein Frühstück darstellen. Denn für “die Annahme eines (einfachen) Frühstücks muss jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzutreten.” Grundsätzlich handelt es sich bei Backwaren und Kaffee nur “um einzelne Lebensmittel, die erst durch Kombination mit weiteren Lebensmitteln (z.B. Butter, Aufschnitt, Käse oder Marmelade) zu einem Frühstück werden.”
Gut, dass die Rechtsfrage nicht dem Umsatzsteuerrecht entspringt! Denn ob diese Anforderungen an ein Frühstück auch europarechtlich zu halten sind, bleibt ungewiss!