Modernisierung des Betriebsprüfungsverfahrens


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Am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat den Startschuss für ein effektiveres und effizienteres Betriebsprüfungsverfahren gegeben. Hierfür werden die Steuerpflichtigen jedoch auch stärker in die Pflicht genommen.

Die Modernisierung des Betriebsprüfungsverfahrens gilt für Steuern, die ab 2025 entstehen bzw. für Betriebsprüfungen, die ab 2025 beginnen. Das Betriebsprüfungsverfahren soll durch Fristen und Flexibilität effizienter gestaltet werden. Hiervon soll der Steuerpflichtige allerdings nur profitieren, wenn er hinreichend mit der Betriebsprüfung „kooperiert“.

Schwerpunkte, Auswirkungen und weitergehende Einzelheiten werden in gesonderten Blogeinträgen besprochen.

Betriebsprüfungsdauer grundsätzlich begrenzt auf max. 5 Jahre ab Bekanntgabe der vorzunehmenden Betriebsprüfung

In der Praxis war oftmals die Dauer der Betriebsprüfung eine Last. Sie konnte bei großen Unternehmen unter Umständen mehr als 5 Jahre dauern, je nach Komplexität und Konfliktpotenzial.

Von der zeitlichen Begrenzung sollen jedoch nur kooperative Steuerpflichtige profitieren, die Unterlagen und Nachweise umgehend vorlegen können, die für die Verifizierung des in der Steuererklärung deklarierten Sachverhalts angefragt wurden.

Höherer Compliance-Aufwand durch Verschärfung der Mitwirkungspflichten und drohende Sanktionen bei Pflichtverletzung

Im Ergebnis wird vom Steuerpflichtigen erwartet, Dokumentationen zeitnah und umfassend zu erstellen und insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ausreichende Maßnahmen für die Beweisvorsorge zu treffen. Die Betriebsprüfung ist nun anders als nach altem Recht befugt, ein Verzögerungsgeld (EUR 75/Tag) und ggf. einen Zuschlag (max. EUR 20.000/Tag) jeweils für max. 150 Tage festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nach Verstreichen einer zumeist einmonatigen Frist der Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachkommt, z.B. geforderte Nachweise nicht vorlegt (qualifiziertes Mitwirkungsverlangen). Zu einem qualifizierten Mitwirkungsverlangen ist die Betriebsprüfung berechtigt, wenn im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflicht sechs Monate vergangen sind oder es von Anfang an absehbar gewesen ist, dass die allgemeinen Mitwirkungspflichten nicht eingehalten werden.

Isolier- und Anfechtbarkeit einzelner Streitpunkte

Abgrenzbare Sachverhalte können nun auf Antrag herausgelöst und vorab zum Gegenstand eines isolierten Verfahrens gemacht werden. Insoweit lassen sich frühzeitig Rechtssicherheit erreichen (z.B. durch eine verbindliche Zusage) und Nachforderungszinsen reduzieren. Der Abschluss des gesamten Betriebsprüfungsverfahrens muss dafür nicht mehr abgewartet werden.

Sonstige nennenswerte Änderungen

  • Zulässigkeit von Videokonferenzen und anderer elektronischen Kommunikationsmittel
  • Signifikant kürzere Vorlagefrist für Verrechnungspreisdokumentation (30 Tage ab Prüfungsanordnung ohne gesonderte Aufforderung zur Vorlage)
  • Benennung der Prüfungsschwerpunkte bei hinreichender Kooperation des Steuerpflichtigen
  • Möglichkeit der Einschränkung des Prüfungsumfangs bei positivem Ergebnis des vom Steuerpflichtigen eingesetzten Steuerkontrollsystems (zunächst möglich bis 2030)
  • Vereinfachungen bei der Verlagerung der Buchführung ins Ausland

Im Ergebnis bedeuten die Änderungen für den Steuerpflichtigen, dass er noch vielmehr als bisher zeitnah und sorgfältig mit Blick auf die steuerlichen Aufgriffsrisiken erforderliche Dokumentationen vorbereiten muss, die für eine ausreichende Mitwirkung in der Betriebsprüfung erforderlich sind.