Millionärsfonds: Anleger dürfen verhalten optimistisch sein


Aktionen von SteuFa und StA dürften den Zenit überschritten haben.

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Leider kommt es bisweilen vor, dass zur Verfolgung von Steuerstraftaten zuständige Behörden in Sachverhalten Straftaten wittern, die bei Lichte betrachtet definitiv kein strafbares Verhalten darstellen. Ein prominenter Beispielsfall hierfür sind die sog. „Millionärsfonds“-Maßnahmen der Jahre 2015 - 2019

Erste Fahndungswelle

Gut 4 Jahre ist es her, als Steuerfahnder in/ab 2015 bundesweit und pressewirksam Anleger sog. Millionärsfonds behelligten. Und nicht nur die Anleger selbst, sondern auch die Administratoren solcher im Ausland ansässiger Millionärsfonds bekamen unangemeldeten Besuch von der SteuFa wegen angeblicher Beihilfehandlungen. Allen voran waren Mitarbeiter bzw. Kunden einer in Köln ansässigen Privatbank, vormals die größte Privatbank Europas und nunmehr Tochtergesellschaft der Deutschen Bank AG, betroffen. Der Vorwurf lautete, die Anleger hätten das im Investmentsteuerrecht – angeblich – geltende Fremdverwaltungsprinzip verletzt, weil sie selbst Einfluss auf die Anlageentscheidungen des Fonds genommen hätten. Dies führe dazu, dass der Investmentfonds steuerlich zu ignorieren sei. Die vom Fonds generierten Erträge seien dem Anleger in dem Moment steuerlich zugeflossen, als der Fonds diese erzielt habe. Da die Anleger diese (Fonds-)Erträge nicht in ihrer eigenen Steuererklärung deklariert hätten, hätten sie – so die Argumentation der SteuFa – eine entsprechende Steuerhinterziehung begangen. Bei dieser Steuerhinterziehung hätten ihnen die Fondsadministratoren Beihilfe geleistet.

 

Status Quo

Wenn auch die Behörden insoweit inzwischen überzeugt sein dürften, dass aus Rechtsgründen bereits gar keine Steuerhinterziehung vorliegen kann (siehe dazu Stöber/Kleinert, Betriebs-Berater 2016, 278ff) und demnach aus diesem Aspekt – des Verstoßes gegen das vermeintlich geltende Fremdverwaltungserfordernis – kein Ungemach mehr droht, ist dennoch eine vollständige Entwarnung noch nicht angesagt. Denn die Behörden tendieren sehr stark dazu, für den Steuerpflichtigen nachteilige Rechtsfolgen zu erschaffen. Dazu versuchen sich entweder bei Einflussnahme des inländischen  Steuerpflichtigen auf ein (Auslands-)Gebilde, z.B. einen Fonds oder eine Gesellschaft, einen inländischen Ort der Geschäftsleitung des Auslandsgebildes zu konstruieren oder aber ein Treuhandverhältnis, bei dem der Inländer Treugeber und das Rechtsgebilde Treuhänder ist, zu unterstellen (dazu Stöber/Kleinert, Betriebs-Berater 2019, 1174ff.).