Kapitalertragsteuerpflicht nun auch bei Crowdlending


Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde die Pflicht zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer auch auf Zinsen bei dem Geschäftsmodell des Crowdlending eingeführt

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Was ist Crowdlending?

Der Begriff des Crowdlending steht für Kreditgeschäfte, die über Internetplattformen vermittelt werden. Kennzeichnend ist, dass die Anleger – also die Kreditgeber – größtenteils Privatpersonen sind. Zunächst erfolgt der Abschluss eines Kreditvertrags zwischen Kreditnehmer (Privatpersonen oder Unternehmen) und einem Kreditinstitut. Nach Abschluss des Kreditvertrags tritt das Kreditinstitut die Forderung an einen oder mehrere Anleger ab. Bereits mit Kleinstbeträgen ist es möglich, sich an einer Kreditvergabe zu beteiligen, so dass sich die vergebenen Kredite oft auf verschiedene Anleger verteilen. Für die Bereitstellung der Geldbeträge wird ein vorab festgelegter Zins ausbezahlt.

Abgeltungssteuer

Bei den Zinseinnahmen handelt es sich um Kapitalerträge (§ 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG). Klassischerweise entstehen derartige Einkünfte bei Zinszahlungen von Banken auf Sparbeträge. Da es sich bei einer Bank um ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Nr. 7b) EStG handelt, muss diese vor Auszahlung der Zinsen Kapitalertragsteuer einbehalten (sog. Abgeltungssteuer) und an das Finanzamt abführen. 

Im Falle des Crowdlending werden die Zinsen von den Kreditnehmern, also Privatpersonen oder Unternehmern, gezahlt. Nach dem bisherigen Gesetzesstand bestand somit keine Pflicht zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer. Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben (§ 32d Absatz 3 EStG). Die Besteuerung hing daher bisher davon ab, ob die Anleger die Kapitalerträge beim Finanzamt erklärten.

Gesetzesänderung

Um die Besteuerung auch dieser Kapitalerträge sicherzustellen, wurde der neue § 43 Absatz 1 Nr. 7 c) EStG eingefügt. Nach diesem sind nun auch inländische Betreiber von Internet-Dienstleistungsplattformen, über die Kreditnehmer und Kreditgeber zusammengebracht werden, zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer verpflichtet. Der Gesetzgeber möchte so das Steueraufkommen sichern und eine weitere Quelle des möglichen Steuerverlustes schließen. Dass er die Plattformbetreiber hierfür in die Pflicht nimmt (§ 44 Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 a) EStG), begründet er damit, dass dem jeweiligen Betreiber sämtliche Informationen vorliegen, da auch die Zinszahlungen über die Plattformen abgewickelt werden. Auf die Plattformbetreiber kommt hierdurch ein weiterer Verwaltungsaufwand zu.