Grunderwerbsteuer & MoPeG: Der Gesetzgeber gibt Entwarnung – Status Quo wird zunächst beibehalten


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Seit der Verabschiedung des MoPeG herrscht bei den betroffenen Steuerpflichtigen Unmut über das Fortbestehen der grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen bei Personengesellschaften.

Der Gesetzgeber gibt zum Teil Entwarnung: Vorerst bleiben die Vorschriften weiter anwendbar.

Unsicherheit bei der Grunderwerbsteuer wegen des MoPeG

Bereits in einem früheren Blogbeitrag berichteten wir über die Rechtsunsicherheit für betroffene Steuerpflichtige wegen des MoPeG:

Mit Inkrafttreten des MoPeG ab dem 1. Januar 2024 wird das „Gesamthandsprinzip“ bei (Außen-) Personengesellschaften abgeschafft. Dadurch entfällt der wesentliche Anknüpfungspunkt für die grunderwerbsteuerlichen Begünstigungsvorschriften (v.a. § 5 GrEStG und § 6 GrEStG). Ohne entsprechende Gegenmaßnahmen des Gesetzgebers wären diese Begünstigungsvorschriften ab 2024 nicht mehr anwendbar.

 

Abhilfe des Gesetzgebers durch Übergangsvorschrift

Ursprünglich sollte mit dem Wachstumschancengesetz eine Übergangsregelung in das Grunderwerbsteuergesetz aufgenommen werden. Diese sollte lediglich klarstellen, dass Nachbehaltensfristen wegen Transaktionen vor dem 1. Januar 2024 nicht durch das Inkrafttreten des MoPeG verletzt werden. Da das Wachstumschancengesetz voraussichtlich nicht mehr vor Jahresende verabschiedet wird, wird eine modifizierte grunderwerbsteuerliche Klarstellungsvorschrift mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz in das Grunderwerbsteuergesetz aufgenommen:

Nach dem neuen § 24 GrEStG gelten (= gesetzliche Fiktion) rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Es bleibt somit auch nach Inkrafttreten des MoPeG ein Anknüpfungspunkt für die grunderwerbsteuerlichen Begünstigungsvorschriften und sie können bei Vorliegen der Voraussetzungen angewendet werden. Der neue § 24 GrEStG tritt spätestens ab dem 1. Januar 2027 (d.h. nach drei Jahren) außer Kraft.

Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf zum Kreditzweitmarktförderungsgesetz heute (am 15. Dezember 2023) zugestimmt. Mit dessen Inkrafttreten kann somit gerechnet werden.

 

Fazit:

Betroffene Steuerpflichtige können vorerst aufatmen. Die grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen können zunächst weiter in Anspruch genommen werden. Geplante Übertragungen von Grundstücken auf Personengesellschaften (und zwischen Personengesellschaften) können auch ab dem 1. Januar 2024 ggf. ohne Grunderwerbsteuer abgewickelt werden. Dies gilt jedenfalls so lange bis der Gesetzgeber die geplante Novellierung der Grunderwerbsteuer umsetzt. Wann und in welchem Umfang dies genau geschieht, steht derzeit noch nicht fest.

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