Die fortgesetzte Nutzung einer wesentlichen Betriebsgrundlage deren Wesentlichkeit für den Betrieb aus den in ihr ruhenden stillen Reserven resultierte, führte in der Vergangenheit dazu, dass der bisherige Gewerbebetrieb steuerrechtlich fortbestand. Nun hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19.12.2019 (Az. IV R 8/17) seine Auffassung diesbezüglich in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht geändert. Zumindest für die Frage, ob Unternehmensidentität vorliege und somit die sachliche Gewerbesteuerpflicht weiterbestehe, könne dieses Argument nicht mehr allein ausschlaggebend sein.
Die Gewerbesteuerpflicht (§ 14 Satz 3 GewStG) setzt einen inländischen Betrieb voraus (§ 2 GewStG), d. h. ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG. „Unternehmen“ in diesem Kontext meint die sachlichen Grundlagen, d. h. insbesondere die Wirtschaftsgüter, und die konkret mit ihnen ausgeübte Tätigkeit. Als Objektsteuer knüpft die Gewerbesteuer an den einzelnen konkreten Betrieb an („sachliche Steuerpflicht“). Die Gewerbesteuer wird für den Erhebungszeitraum – üblicherweise das Kalenderjahr – festgesetzt. Die Festsetzung für einen kürzeren Zeitraum kommt nur in Betracht, wenn der Gewerbebetrieb und damit die sachliche Steuerpflicht unterjährig enden.
In seiner Entscheidung beschäftigte sich der BFH ausführlich mit der Frage, ob der bisherige Betrieb einer GmbH & Co. KG eingestellt und ein neuer Betrieb begonnen wurde, oder ob der bisherige Betrieb als fortgeführt anzusehen war. Nach Ansicht des BFH beurteilt sich diese Frage anhand folgender Kriterien:
Die Beurteilung erfolgt daher nach dem Gesamtbild der Tätigkeit. Ihre wesentlichen Merkmale werden berücksichtigt (insbesondere: Art der Betätigung, des Kunden- & Lieferantenkreises, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, der Betriebsstätten sowie der Zusammensetzung des Betriebsvermögens).
Die fortgesetzte Nutzung wesentlicher Betriebsgrundlagen ist hierbei in die gesamte Würdigung miteinzubeziehen. Sie allein kann das Fortbestehen des Betriebes nicht rechtfertigen.
Im konkreten Fall verpachtete die GmbH & Co. KG ab November sämtliche Gebäude und Betriebsvorrichtungen an eine GmbH. Da der Sachverhalt insoweit von der Vorinstanz noch nicht vollständig ermittelt war, gab der BFH für die Prüfung, ob durch die Verpachtung eine Beendigung des Betriebs vorlag, folgende Leitlinie: Sollte die GmbH & Co. KG die Anlagen vorher eigenständig aktiv betrieben haben und somit von einem aktiv tätigen Unternehmen zu einem reinen Besitzunternehmen gewechselt haben, liege – trotz fortgesetzter Nutzung von Gebäude und Betriebsvorrichtungen – eine Einstellung des bisherigen und die Aufnahme eines neuen Betriebs vor.
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