FG Münster: Abzinsung aufschiebend bedingter Lasten


Das FG Münster hat mit Urteil vom 28.2.2019, Az. 3 K 3039/17, entschieden, dass aufschiebend bedingte Lasten bei der Schenkungsteuer gemäß § 12 Abs. 3 BewG abzuzinsen sind.

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In der vermögensrechtlichen Nachfolgeplanung sind lebzeitige Vermögensübertragungen unter Vorbehalt von Rechten zugunsten des Schenkers oder eines Dritten gängiges Gestaltungsmittel. Die damit einhergehenden Lasten sind auf Ebene des Beschenkten im Rahmen der Schenkungsteuer wertmindernd zu berücksichtigen. Das FG Münster befasst sich in seinem Urteil vom 28.2.2019 (3 K 3039/17 Erb) mit der Frage, mit welchem Wert hierbei aufschiebend bedingte Lasten – hier eine ab dem Tode des Schenkers an dessen Ehefrau zu zahlende Rente – anzusetzen sind.

Sachverhalt:

Der Schenker übertrug einen Kommanditanteil an einer Grundstücksvermietungsgesellschaft auf seine Tochter. Er behielt sich zu seinen Gunsten einen Nießbrauch vor. Darüber hinaus war die Tochter verpflichtet, an ihre Mutter vom Tod des Schenkers an eine monatliche Rente zu zahlen. Die Rente sollte in bestimmter Höhe und zu Lasten des Kommanditanteils gezahlt werden. Auf den Zeitpunkt der Schenkung wurde Schenkungsteuer festgesetzt, wobei der Nießbrauch zugunsten des Schenkers wertmindernd berücksichtigt wurde. Nach dem Tod des Schenkers beantragte die Tochter, die bislang gem. § 6 Abs. 1 BewG unberücksichtigt gebliebene Rente, die an die Mutter zu zahlen war, nachträglich anzusetzen und die ursprüngliche Steuerfestsetzung auf den Schenkungszeitpunkt entsprechend zu ändern (s. hierzu auch BFH, Beschluss vom 28.2.2019 – II B 48/18 und unseren Beitrag dazu). Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass eine Abzinsung des Kapitalwerts der Rentenzahlungen im Zeitpunkt der Schenkung erfolgen müsse.

 

Entscheidung:

Das FG Münster entschied mit Urteil vom 28.2.2019, Az. 3 K 3039/17, dass der Kapitalwert der Rente auf den Zeitpunkt des Todes des Schenkers zu ermitteln sei. Dieser Wert sei sodann vom Todeszeitpunkt an rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Schenkung gem. § 12 Abs. 3 BewG mit 5,5 % p.a. abzuzinsen (s. hierzu auch FG Köln, Urteil vom 27.8.2014 – 9 K 2193/12 und BFH, Beschluss vom 27.6.2006, II B 162/05).

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Verfahren beim BFH ist anhängig unter dem Az. II R 26/19. Der BFH hat in diesem Verfahren zu entscheiden, ob eine Abzinsung auch bei solchen Verbindlichkeiten erfolgt, die erst zu einem unbestimmten Zeitpunkt fällig werden. § 12 Abs. 3 BewG erfasst nach seinem Wortlaut Schulden und Forderungen, „die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind“.