EuGH schafft Rechtssicherheit: Innenumsätze der Organschaft unterliegen nicht der Umsatzsteuer


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Auf dieses Urteil haben Steuerpflichtige und Berater gewartet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 11. Juli 2024 sein Urteil in der Rechtssache C‑184/23 veröffentlicht. Lesen Sie im Folgenden, was es für betroffene Steuerpflichtige bedeutet.

Die umsatzsteuerliche Organschaft ist ein häufig diskutiertes und oft umstrittenes Rechtskonstrukt. Dennoch ist sie sehr beliebt bei Strukturierungsvorgängen. Zu diesem Thema berichteten wir bereits in einem früheren Blogbeitrag.

 

(Haupt-) Vorteil der umsatzsteuerlichen Organschaft

Ein wesentlicher Vorteil der deutschen Umsetzung der umsatzsteuerlichen Organschaft liegt in der Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze zwischen Organschaftsmitgliedern.

Wenn ein Unternehmen innerhalb der Organschaft an ein anderes beispielsweise Dienstleistungen (wie z.B. Geschäftsführung) gegen Entgelt erbringt, unterliegen diese nicht der Umsatzsteuer. Ohne Organschaft müsste das leistende Unternehmer dem Empfänger grundsätzlich neben der Bezahlung für die Dienstleistung auch Umsatzsteuer hierauf in Rechnung stellen. Besonders deutlich zeigen sich die Auswirkungen der Organschaft, wenn der Leistungsempfänger z.B. nur steuerfreie Umsätze tätigt und die Vorsteuer auf diese Leistungen nicht geltend machen kann: Er wäre ohne Organschaft endgültig mit der Umsatzsteuer belastet, während mit Organschaft keine Umsatzsteuer anfällt.

 

Gegenstand der EuGH-Urteils

Gerade die Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen stand im hiesigen Verfahren des EuGH auf dem Prüfstand. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte diese lange gelebte Funktionsweise der umsatzsteuerlichen Organschaft in seinem Vorlagebeschluss in Frage. Er legte mit Beschluss vom 26. Januar 2023 (V R 20/22) dem EuGH Fragen vor, die den „Streit“ über die Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen beenden sollten. Unter Steuerpflichtigen herrschte seitdem Unmut, da die Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Geschäftsmodelle hätte haben können.

 

Entscheidung und Fazit

Mit seinem Urteil vom 11. Juli 2024 schaffte der EuGH nun Rechtssicherheit. Die Regelungen der umsatzsteuerlichen Organschaft wurden nach seiner Auffassung in Deutschland zutreffend umgesetzt und angewendet:

Innenumsätze in der Organschaft unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Dies gilt selbst dann, wenn der Empfänger der Leistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Deutsche Organschaften können somit wie gehabt fortbestehen und es besteht kein Handlungsbedarf. Wir prüfen gerne, ob auch in Ihrem Unternehmen die umsatzsteuerliche Organschaft Steueroptimierungspotentiale birgt.