+++ Corona +++ Steuererleichterungen


Unternehmen, die durch die Coronakrise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, erhalten Steuererleichterungen

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Das Bundesfinanzministerium hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Steuererleichterungen für Unterehmen beschlossen, die unter den Auswirkungen der Coronakrise leiden.

Hintergrund

Das BMF führt in seinem Schreiben vom 19. März 2020 – IV A 3 – S 0336/19/10007 :002 – aus, dass in weiten Teilen des Bundesgebietes durch Corona beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden sind oder noch entstehen. Aus Sicht des BMF ist es daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.

 

Welche steuerlichen Hilfen gibt es?

Bei den steuerlichen Hilfen setzt die Regierung zunächst auf kurzfristige Maßnahmen im Rahmen der Erhebung, die ohne komplexe gesetzliche Regelungen umgesetzt werden können. Die Erleichterungen betreffen daher bereits festgesetzte Steuern und Steuervorauszahlungen. Das Bundesfinanzministerium hat folgende Erleichterungen für die betroffenen Steuerpflichtigen vorgesehen:

  • Fällige Steuern werden auf Antrag des Steuerpflichtigen zinslos gestundet.

 

  • Steuerpflichtige können einen Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen stellen.

 

  • die Erhebung von Säumniszuschlägen und die Vollstreckungen von Steuerschulden wird auf Antrag des Steuerpflichtigen ausgesetzt.

Die entsprechenden Anträge können von “nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen” bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden. Die Finanzämter sind grundsätzlich angewiesen, die Anträge auf Stundung oder Herabsetzung von Vorauszahlungen schnell und unkompliziert zu bearbeiten und keine strengen Anforderungen an die Voraussetzung für die Stundung (d.h. die „erhebliche Härte“) zu stellen.

So sind die Anträge nicht alleine deshalb abzulehnen, weil der Steuerpflichtige die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen kann. Außerdem sind bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für eine Stundung keine strengen Anforderungen zu stellen.

Das BMF führt auch aus, dass in der Regel auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden kann.

Auch die Zollverwaltung (z.B. im Bereich Energiesteuer und Luftverkehrsteuer) und das Bundeszentralamt für Steuern (Umsatzsteuer und Versicherungsteuer) sind angewiesen, den Steuerpflichtigen entsprechend entgegen zu kommen.

 

Wie stellt man einen Antrag?

Die Obersten Finanzbehörden der Länder haben auf ihren Internetseiten Informationen zu den Hilfen und steuerlichen Erleichterungen und  Formulare zur Antragstellung bereitgestellt. Solche Informationen finden sie z.B. unter:

NRW: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/antrag_steuererleichterungen.pdf

Bayern: https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Coronavirus/?f=LfSt

Hamburg: https://www.hamburg.de/faq-corona-wirtschaft/

Berlin: https://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/informationen-fuer-steuerzahler-/artikel.910208.php

Für weitere Infos lesen Sie auch unseren Beitrag zu den Wirtschaftshilfen:

So sichern Unternehmen in der Coronakrise ihre Liquidität