Am 1. Januar 2024 ist § 22g UStG in Kraft getreten. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 äußert sich das BMF zu den dadurch begründeten neuen Aufzeichnungs-, Melde- und Aufbewahrungspflichten für Zahlungsdienstleister. Betroffene sollten auf die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der neuen Pflichten vorbereitet sein.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 nimmt das BMF zu den neuen besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister Stellung. Diese gelten seit dem 1. Januar 2024 in Form des § 22g UStG, der die Richtlinie (EU) 2020/284 in nationales Recht umsetzt.
Nach der neuen Regelung müssen bei grenzüberschreitenden Zahlungsdiensten bestimmte Daten erfasst und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden. Von dort aus werden sie an ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem der Europäischen Kommission („CESOP“) weitergeleitet. Dort sollen die Daten weiter ausgewertet werden.
Ziel ist die EU-weite Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs im Bereich des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs. Durch mehr Transparenz soll eine etwaige Umsatzsteuerpflicht der Händler besser überprüft werden können.
Von den neuen Aufzeichnungs-, Melde- und Aufbewahrungspflichten sind Zahlungsdienstleister bei grenzüberschreitenden Zahlungen betroffen:
Nach der neuen Regelung haben Zahlungsdienstleister insbesondere folgende Daten aufzuzeichnen, aufzubewahren und zu übermitteln:
Die Daten sind vollständig und richtig nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres an das BZSt zu übermitteln. Fristende ist das Ende des darauffolgenden Kalendermonats. Die Aufzeichnungen müssen Zahlungsdienstleister für drei Jahre aufbewahren.
Verstöße gegen die Aufzeichnungs-, Melde- und Aufbewahrungspflichten sind jeweils Ordnungswidrigkeiten; es drohen Bußgelder von bis zu EUR 5.000. Betroffene Zahlungsdienstleister sollten daher – soweit noch nicht geschehen – schnellstmöglich die notwendigen Schritte einleiten, um den neuen Verpflichtungen fristgerecht nachkommen zu können.