Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2019 (Az. V R 5/18) zeigt wieder einmal deutlich, welchen Einfluss die zivilrechtlichen Vereinbarungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Rechtsfolgen haben. Selbst Ärzte können durch die „richtige“ zivilrechtliche Gestaltung den Vorsteuerabzug aus Mietereinbauten geltend machen.
Einen Vorsteuerabzug geltend machen kann der Unternehmer, der Leistungen für sein Unternehmen bezieht und diese für die Erbringung von steuerpflichtigen Ausgangsumsätze „verwendet“. Verwendet der Unternehmer die Eingangsleistungen hingegen für steuerfreie Ausgangsumsätze, ist ein Vorsteuerabzug – bis auf wenige Ausnahmen – ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG).
In dem zu entscheidenden Fall führte eine Arztpraxis Umbauten in angemieteten Praxisräumen durch. Der Vermieter leistete Baukostenzuschüsse. Nach dem Mietvertrag sollten die Mietereinbauten bei Auszug ohne weitere Entschädigung in den Räumen verbleiben.
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 13. November 2019 (Az. V R 5/18) entschieden, dass es sich bei den Mietereinbauten um eine durch die Mieter ausgeführte steuerpflichtige Werklieferung an den Vermieter handele. Bei Mietereinbauten liege eine solche „Weiter“-Lieferung an den Eigentümer vor, wenn dieser Wert und Substanz der Mietereinbauten erlange und dafür eine Gegenleistung erbringe. Diese Voraussetzungen lagen im entschiedenen Fall vor. Denn der Vermieter gewährte einen Zuschuss und die Mieter verzichteten bereits im Mietvertrag auf ihr gesetzliches Wegnahmerecht (§ 539 Abs. 2 BGB). Dadurch bestand ein direkter Zusammenhang zwischen der Lieferung der Einbauten an die Ärzte und der von ihnen ausgeführten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen in Form der Weiterlieferung an den Vermieter.