BFH: Umsatzsteuerliche Organschaft – wirtschaftliche Eingliederung


Mit Urteil vom 13.11.2019 (Az. V R 30/18) hat der BFH noch einmal bekräftigt, dass die wirtschaftliche Eingliederung ein eigenes Kriterium darstellt, dessen Fehlen nicht durch andere Eingliederungsvoraussetzungen ausgeglichen werden kann.

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In der Praxis wird die „wirtschaftliche Eingliederung“ als eigene Voraussetzung der umsatzsteuerlichen Organschaft oftmals vernachlässigt, d.h. ihr Vorliegen einfach unterstellt oder mit Gesellschafterinteressen des Organträgers gleichgestellt. Dies ist gefährlich, wie das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.11.2019 (Az. V R 30/18) wieder einmal zeigt. Darin bekräftigt der BFH, dass eine wirtschaftliche Eingliederung eine Verflechtung von Unternehmensbereichen erfordert und erläutert die Anforderungen, u.a. im Hinblick auf Darlehensgewährungen und Bürgschaften.

Osborne und Clarke

1. Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft

Eine umsatzsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass eine (juristische) Person (sog. Organgesellschaft) in ein anderes Unternehmen (sog. Organträger) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist. In der Konsequenz ist dann nur der Organträger Unternehmer.

 

2. Wirtschaftliche Eingliederung

Nach ständiger Rechtsprechung setzt das Kriterium der „wirtschaftlichen Eingliederung“ voraus, dass die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sind. Dafür müssen Leistungen zwischen den Gesellschaften im Rahmen ihres Unternehmens erfolgen, das heißt insbesondere auch ein Entgelt vereinbart werden. Eine bloße Stärkung der Liquidität der Organgesellschaft reicht für eine wirtschaftliche Eingliederung nicht aus. Sie stellt ein bloßes Gesellschafterinteresse des Organträgers dar.

 

3. Verflechtung bei Darlehen / Bürgschaften

Im konkreten Fall ging es unter anderem um Darlehen und Bürgschaften. Beide Leistungsbeziehungen konnten nach Ansicht des BFH die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Eingliederung nicht erfüllen.

Bei der Darlehensgewährung durch den Organträger gelangten keine Geldmittel zur Auszahlung. Es wurden nur Ansprüche des Organträgers aus dem bestehenden Gewinnabführungsvertrag sowie nicht geleistete Umsatzsteuerzahlungen in Darlehen umgewandelt. Die Darlehensgewährung erfolgte daher nicht zu einem geschäftlichen Zweck, sondern spielte sich im Verhältnis von Gesellschafter und Gesellschaft ab. Sie war damit nicht Teil einer unternehmerischen Tätigkeit des Organträgers.

Die Bürgschaften erfolgten ohne Vereinbarung einer Gegenleistung. Auch sie wurden daher außerhalb des unternehmerischen Bereichs des Organträgers gewährt.