Im Urteil vom 26.9.2019 (Az. V R 38/18) hat der BFH entschieden, dass
• eine Versendung von Gegenständen in das übrige Gemeinschaftsgebiet auch auf andere Weise als den gesetzlich vorgesehenen Belegnachweis „belegt“ werden kann, und
• eine „Briefkastenadresse“ allein die Unternehmereigenschaft des Abnehmers nicht ausschließt.
Lieferungen, die in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit (§ 6a UStG). Für die Steuerbefreiung sind neben der Unternehmereigenschaft des Abnehmers insbesondere bestimmte Dokumentationsnachweise erforderlich (§§ 17a – 17d UStDV), die belegen, dass die Gegenstände in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind.
Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem das Finanzgericht eine Beweiserhebung durchgeführt hatte. Dabei wurde festgestellt, dass die gelieferten PKW an den Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet gelangt waren. Nach Ansicht des BFH besteht zwar keine Verpflichtung zur Beweiserhebung; werde jedoch eine solche durchgeführt, müsse das Beweismittel auch gewürdigt werden. Der konkrete Fall betraf eine Zeugenaussage. Diese musste daher entweder als nicht glaubhaft eingestuft oder das Ergebnis dem Urteil zugrunde gelegt werden.
Laut BFH ist es also möglich, den Gelangensnachweis durch eine Zeugenaussage zu führen – auch wenn erforderliche Belegnachweise fehlen.
Daneben lässt der BFH die Aufzeichnung der USt-IdNr. als buchmäßigen Nachweis – trotz Bestehens einer sog. „Briefkastenadresse“ – für die Unternehmereigenschaft des Abnehmers ausreichen (früher § 17c Absatz 1 UStDV, jetzt § 17d Absatz 1 UStDV).
Der BFH hatte sich schon im Jahr 2018 zur „Briefkastenadresse“ entschieden, dass diese als vollständige Anschrift für eine ordnungsgemäße Rechnung ausreiche.