Im Urteil vom 25.7.2019 (Az. IV R 47/16) hat der BFH entschieden, dass über die Anwendung von Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren bereits im Feststellungsverfahren entschieden wird.
Personengesellschaften sind für die Einkommen- und Körperschaftsteuer transparent, das heißt sie sind kein eigenes Steuersubjekt. Ihre Einkünfte werden in einem gesonderten Verfahren festgestellt und den Gesellschaftern zugerechnet (sog. Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) AO). Die für die Steuerfestsetzung der Gesellschafter zuständigen Finanzämter sind an diese Feststellungen gebunden.
Welche Fragen bereits im Feststellungsverfahren zu entscheiden sind, ist rechtlich oftmals nicht leicht zu beantworten. Dies betraf bislang auch die Anwendung des Halb-/Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG) bei einer betrieblichen Kapitalbeteiligung. Der Bundesfinanzhof hat dazu nun entschieden, dass diese Prüfung zwingend bereits im Feststellungsverfahren zu erfolgen hat.
Entsprechend sind die Einkünfte im Feststellungsbescheid nach Ansicht des BFH grundsätzlich „netto“ anzugeben. Die „netto“-Darstellung bedeutet, dass bereits der reduzierte Betrag – also je nach Verfahren 50 %/ 60 %/ 5 % – angegeben wird. Das Festsetzungsfinanzamt kann so bei der nachfolgenden Veranlagung des Beteiligten den angegebenen Betrag ohne weiteren Arbeitsschritt berücksichtigen.