BFH: Beteiligungen als notwendiges Betriebsvermögen bei Einzelunternehmen


Urteil vom 10. April 2019 (Az. X R 28/16)

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Im Urteil vom 10. April 2019 (Az. X R 28/16) hat der BFH entschieden, dass eine Zuordnung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zum notwendigen Betriebsvermögen bei Einzelunternehmern nicht schon deshalb ausscheidet, weil die Kapitalgesellschaft anderweitig erhebliche Geschäfte tätigt.

Hintergrund

Dividenden sind bei natürlichen Personen grds. den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen (§ 20 Absatz 1 Nr. 1 EStG). Bei diesen entfaltet der Kapitalertragsteuerabzug i.H.v. 25 % grds. Abgeltungswirkung (§ 43 Absatz 5 S. 1 EStG). Liegt der individuelle Steuersatz des Steuerpflichtigen über 25 %, ist diese Abgeltungswirkung vorteilhaft. Allerdings ist die Zuordnung der Dividenden zu den Einkünften aus Kapitalvermögen subsidiär (20 Absatz 8 EStG). Das bedeutet: Sind auch die Voraussetzungen einer anderen Einkunftsart erfüllt, z.B. für gewerbliche Einkünfte i.S. § 15 EStG bei Betriebsvermögen, sind die Dividenden diesen Einkünften zuzuordnen. Dann greift auch die Abgeltungswirkung des Kapitalertragsteuerabzugs nicht (§ 43 Absatz 5 S. 2 EStG).

Vor diesem Hintergrund spielt die Frage, ob die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens darstellt, eine zentrale Rolle. Beteiligungen gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dazu bestimmt sind, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Stpfl. entscheidend zu fördern, oder sie dazu dienen, den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Stpfl. zu gewährleisten.

Entscheidung

In seinem Urteil vom 10. April 2019 (Az. X R 28/16) hat der BFH nunmehr herausgestellt, dass auch eine außerhalb der Förderung des Einzelunternehmens stehende eigenständige geschäftliche Tätigkeit der Beteiligungsgesellschaft eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens nicht ausschließt. Für den Gesichtspunkt der „Absatzförderung“ betont der BFH, dass es darauf ankomme, in welchem Maße die Umsätze des Einzelunternehmens auf die Geschäftsverbindung mit der Beteiligungsgesellschaft zurückgehen. Die erzielten Gewinne seien nicht relevant. In diesem Kontext hat der BFH noch einmal klargestellt, dass für die Beurteilung, ob bei einem Einzelunternehmen notwendiges Betriebsvermögen vorliegt, nicht ohne weiteres die von der Rechtsprechung dafür entwickelten Kriterien bei Mitunternehmerschaften herangezogen werden können (zum „Brennpunkt“ Beteiligung  an Komplementär-GmbH als SBV II  jüngst FG Düsseldorf v. 02.05.2019 (Az. 11 K 1232/15); Rev. BFH: Az. IV R 15/19).