BFH äußert sich zur erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung bei einer Komplementär GmbH


BFH Urteil vom 20. April 2023 – III R 53/20

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In der Praxis herrscht regelmäßig Streit über die Voraussetzungen einer „erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung“.

Mit seinem jüngsten Urteil zu diesem Thema lehnte der BFH die erweiterte Kürzung bei einer Komplementär-GmbH ab. Gegenstand des Urteils war der typische Fall, dass die Komplementärin nicht am Vermögen der vermögensverwaltenden grundbesitzhaltenden KG beteiligt war.

Streitpunkt / Sachverhalt des BFH Urteils

Streitig war im Urteilsfall des BFH, ob die Komplementär-GmbH einer grundbesitzenden vermögensverwaltenden KG die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags (vgl. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) für erhaltene Haftungsentgelte in Anspruch nehmen konnte. Die Komplementärin erhielt für die Übernahme der Haftung eine Vergütung von der KG. Am Vermögen der KG war sie nicht beteiligt. Daneben hielt sie Beteiligungen an zwei Vermietungs-GbRs.

 

Hintergrund: Was ist die erweiterte Kürzung?

Kapitalgesellschaften und gewerbliche Personengesellschaften sind grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Um die Besteuerungsgrundlage des Gewerbebetriebs zu ermitteln (den sog. Gewerbeertrag), werden dem Gewinn des Gewerbebetriebs bestimmte Beträge hinzugerechnet und andere Beträge herausgekürzt.

Wenn eine Gesellschaft u. a. ausschließlich eigenen Grundbesitz (und daneben ggf. eigenes Kapitalvermögen) verwaltet und nutzt, wird auf Antrag der Teil des Gewerbeertrages herausgekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. „erweiterte Kürzung“). Dieser Teil unterfällt somit im Ergebnis nicht der Gewerbesteuer.

Klassischerweise wird eigener Grundbesitz durch Vermietung oder Verpachtung genutzt. Möglich ist jedoch auch die Nutzung des Absicherungspotenzials des Grundbesitzes. Dies kann beispielsweise dergestalt erfolgen, dass der Grundbesitz mit einer Grundschuld oder Hypothek belastet wird, um ein Darlehen abzusichern. Auch durch das Entgelt für eine derartige Absicherung werden „Früchte“ aus dem Grundbesitz gezogen.

 

Ohne Vermögensbeteiligung keine Grundbesitznutzung!

Im Urteilsfall versagte der BFH der Komplementärin die erweiterte Kürzung für die Haftungsentgelte, die die Komplementärin für die Übernahme der Haftung in der KG erhielt. Er nahm nicht an, dass die Komplementärin mit eigenem Grundbesitz etwaige Haftungsrisiken in der KG absicherte und dadurch den Grundbesitz (bzw. dessen Absicherungspotenzial) zur Einnahmenerzielung nutzte. Eigenen Grundbesitz hielt die Komplementärin nicht. Auch der Grundbesitz der KG konnte ihr nicht zugerechnet werden, da sie nicht am Vermögen der KG beteiligt war. Entsprechend konnte sie insoweit nur fremden Grundbesitz (der KG) nutzen und verwalten, was jedoch nicht zur erweiterten Kürzung berechtigt.

 

Beteiligung an grundbesitzenden Personengesellschaften ist nicht gleich Grundbesitz!

Soweit die Komplementärin auch mit ihren Beteiligungen an den Vermietungs-GbRs haftete, nutzte und verwaltete sie ebenfalls nicht das Absicherungspotenzial eigenen Grundbesitzes. Der Grundbesitz der GbRs wird der Komplementärin wegen ihrer Vermögensbeteiligung zugerechnet. Mögliche Gläubiger der Komplementärin können auf diesen Grundbesitz jedoch nicht unmittelbar zivilrechtlich zugreifen und ihn verwerten. Das Absicherungspotential einer Gesellschaftsbeteiligung ist entsprechend nicht gleichrangig mit dem von Grundbesitz und kann keine erweiterte Kürzung begründen.