Besteuerung von Kryptowährungen (Teil 1)


Umtausch von Kryptowährungen als privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

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In der Literatur und bei der Finanzverwaltung ist es inzwischen Konsens, dass der Umtausch von Kryptowährungen, die im Privatvermögen gehalten werden, im Normalfall ein privates Veräußerungsgeschäft darstellt, wenn er innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Auch wenn damit eine grundlegende Frage der Besteuerung geklärt scheint, rentiert sich nach wie vor ein Blick auf bestimmte Einzelfragen wie z.B. über den Zeitpunkt des Zuflusses, die Nutzung von Verlusten und ähnliches. In diesem und in folgenden Blogbeiträgen möchten wir verschiedene Fragestellungen rund um Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether, Dash, Nem, DAI etc. erörtern.

Grundsatz

Der rasante Anstieg der Kurse fast sämtlicher Kryptowährungen im Verlauf des Jahres 2017 rückte die Kryptowährungen in den Fokus der Öffentlichkeit. Auf einmal wurde dieser dem Normalbürger eher verborgene Bereich selbst für Finanzämter und Steuerberater interessant. Auch wenn in der breiten Öffentlichkeit der Hype um Bitcoin, Ether und die anderen Währungen inzwischen wieder ein wenig abgenommen hat, bleiben Kryptowährungen in allen Formen und Ausgestaltungen natürlich ein Thema!

Die erste Frage für die Finanzämter war natürlich, ob und auf welcher Rechtsgrundlage die Veräußerung von Kryptowährungen mit Gewinn steuerpflichtig ist. Schnell bestand Einigkeit darüber, dass Kryptowährungen zumindest für die Ertragsteuer wie „echte“ Fremdwährungen zu behandeln sind. Ihr Verkauf innerhalb der Haltefrist stellt daher ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft dar, dass steuerpflichtig ist (gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, vgl. z.B. FBeh Hamburg vom 11.12.2017 – S 2256-2017/003-52).

Beispiel:

Hatte ein Trader am 1. Januar 2017 einen Bitcoin zum Kurs von EUR 898,31 erworben und diesen am 19. Dezember 2017 zu einem Kurs von EUR 15.916,60 wieder verkauft, hat er – Gebühren außer Acht gelassen – einen steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von EUR 15.018,29 erzielt. Hätte er den Bitcoin hingegen erst am 2. Januar 2018 bei einem Kurs von EUR 11.302,30 verkauft, so wäre der Gewinn in Höhe von EUR 10.403,99 steuerfrei, da die Jahresfrist bereits abgelaufen war.

Haltefrist

Entscheidend für die Berechnung der Haltefrist ist der Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts – also der Vertragsschluss – für die Anschaffung und für die Veräußerung (Anschaffungsgeschäft). Erwirbt man Währungsbestände in verschiedenen Tranchen, so unterstellt der § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG dass die first in first out-Methode gilt (fifo). Das bedeutet, dass bei einem Verkauf zunächst die ältesten Bestände verwendet werden.

Beispiel:

Ein Trader erwirbt am 1. Januar 2017 zwei Bitcoin zum Kurs von jeweils EUR 898,31 und am 10. Januar 2017 vier weitere zum Kurs von jeweils EUR 834,03. Am 2. Januar 2018 verkauft er vier Bitcoin zum Kurs von jeweils EUR 10.403,99. Nach der Verwendungsreihenfolge werden beim Verkauf zunächst die zuerst erworbenen Bestände (first in) verwendet, also die beiden Bitcoin, die am 1. Januar 2017 erworben wurden. Da für diese beiden Bitcoin die Haltefrist bereits abgelaufen ist, ist der Gewinn insoweit steuerfrei. Die restlichen beiden verkauften Bitcoin müssen dann aus dem Bestand entnommen werden, der am 10. Januar 2017 erworben wurde. Der insoweit entstandene Gewinn in Höhe von EUR 19.139,92 (EUR 10.403,99 x 2 – EUR 834,03 x 2) ist steuerpflichtig, da die Haltefrist noch nicht abgelaufen war.