BFH: Zwischengewinn kein § 15b EStG


Nach dem Urteil des BFH ist die Steuersatzspreizung zwischen der tariflichen Einkomensteuer und der Abgeltungsteuer durch Zwischengewinn kein Gestaltungsmissbrauch

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Mit Urteil vom 7. Mai 2019 unter dem Az. VIII R 29/15 hat der BFH entschieden, dass die anfängliche Zuweisung von Verlusten bzw. negativen Einkünften aus Investmentvermögen, die zu einer sog. Steuersatzspreizung führte, steuerlich anzuerkennen ist.

Sachverhalt

Ein Anleger investierte kurz vor Jahresende 2008 in ein Investmentvermögen. Das Investmentvermögen hatte vorher das sog. “Couponstripping” (nicht zu verwechseln mit dem sog. Dividendenstripping und sog. Cum/Ex oder Cum/Cum oder Cum/Fake/AdR-Gestaltungen) betrieben. Dieses führte auf Ebene des Investmentvermögens zu außergewöhnlich hohen – und nur rein steuerlichen, nicht zugleich auch realwirtschaftlichen – Erträgen. Diese hohen Erträge des Investmentvermögens führten beim Fondsanleger als sog. Zwischengewinn im Jahr der Investition zu entsprechend hohen Verlusten bzw. negativen Einkünften. Diese Verluste bzw. negativen Einkünfte unterfielen dem individuellen Steuersatz von zumeist 45 %. Die später aus dem Fonds dem Anleger zufließenden Erträge – spiegelbildlich der Höhe nach die Erträge des Investitionsjahres – unterfielen hingegen dem Abgeltungssteuersatz i.H.v. 25%. Diese Steuersatzspreizung war ganz gezielt gewollt.

Entscheidung

Das FA versagte dem Kläger die Verlustverrechnung unter dem Hinweis, es handele sich bei dieser Gestaltung um ein Steuerstundungsmodell i.S.d. § 15b EStG (i.V.m. § 20 Abs. 2b EStG). Auch das FG Münster wies im Jahr 2015 (Urteil vom 18. Juni 2015 unter dem Az. 12 K 689/12 F) die entsprechende Klage des Klägers ab. Dennoch behielt dieser am Ende Recht. Der BFH (Urteil vom 7. Mai 2019 unter dem Az. VIII R 29/15) wertete die Gestaltung weder als Steuerstundungsmodell noch als missbräuchlich i.S.d. § 42 AO. Der BFH führt dazu aus:

§ 20 Abs. 2b Satz 2 EStG kann nicht dahin verstanden werden, dass ein vorgefertigtes Konzept i.S. des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG stets dann vorliegt, wenn sich ein Verlust im Rahmen der Anwendung des progressiven Steuersatzes auswirkt, während ein Gewinn lediglich dem Abgeltungsteuersatz unterliegt.

Für weitere Details der Entscheidung zur Steuersatzspreizung durch generierung von Zwischengewinn wird an dieser Stelle auf den Beitrag des Verfassers in Heft 3 der Fachzeitschrift Recht der Finanzinstrumente (RdF) 2019 verwiesen.